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   OLG Stuttgart, 30.03.1995 - 8 W 355/93   

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OLG Stuttgart, 30.03.1995 - 8 W 355/93 (https://dejure.org/1995,4949)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.1995 - 8 W 355/93 (https://dejure.org/1995,4949)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 1995 - 8 W 355/93 (https://dejure.org/1995,4949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei inländischer Teilkonzernspitze einer ausländischen Konzernmutter

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff des herrschenden Unternehmens i.S. des Mitbestimmungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsstellung als herrschendes Unternehmen bei ausländischer Konzernmutter; Recht auf Bildung eines Aufsichtsrates

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1067
  • ZIP 1995, 1004
  • FGPrax 1995, 162
  • WM 1995, 928
  • BB 1996, 153
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Ein Aufsichtsrat in dem nach § 5 Abs. 3 MitbestG mitbestimmten Teilkonzern soll nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch dann gebildet werden können, wenn das Mutterunternehmen gegenüber den Enkelunternehmen über keine Leitungsmacht verfügt (OLG Düsseldorf 30. Oktober 2006 - 26 W 14/06 - ZIP 2006, 2375; OLG Stuttgart 30. März 1995 - 8 W 355/93 - ZIP 1995, 1004; aA OLG Celle 22. März 1993 - 9 W 130/92 - AP Mitbestimmungs-ErgänzungsG § 16 Nr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06

    Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für inländisches Konzernzwischenunternehmen

    Für die Frage, ob ein inländisches Konzernzwischenunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes erfasst wird, gilt das Konzernzwischenunternehmen auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur noch über die kapitalmäßige Beteiligung des Konzernzwischenunternehmens beherrscht, nachdem sich die anderen inländischen Konzernunternehmen in Beherrschungsverträgen der Leitung eines ausländischen Konzernunternehmens unterworfen haben (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.3.1995 - 8 W 355/93, AG 1995, 380 ff = ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff).

    Der Senat folgt insoweit der Ansicht des OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 30.3.1995 - 8 W 355/93 (AG 1995, 380, 381, ZIP 1995, 1004, 1005 = NJW-RR 1995, 1067 ff).

    Die Vermittlung der Leitungsmacht kann daher allein auf gesellschaftsrechtlichen Strukturen, namentlich den Kapitalanteilen der Zwischengesellschaft an den Untergesellschaften, beruhen, zumal der wesentliche Grund für die Leitungsbefugnisse einer Konzernspitze ebenfalls in der kapitalmäßigen Abhängigkeit der nachgeordneten Gesellschaften zu suchen ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; ebenso: Lutter ZGR 1977, 213; Großfeld/Johannemann, JZ 1995, 795; Kronke IPrax 1995, 397 f; Mankowski ZIP 1995, 1006 ff; Marsch-Barner WuB 1995, 899 ff; offen lassend: BayObLG ZIP 2002, 1034, 1038; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 22.3.1993 - 9 W 130/92, BB 1993, 957; Hanau/Ulmer, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rn. 68; Wichert in: Aktienrecht, § 5 Rn. 27).

    Diese abweichende Meinung führt jedoch nicht zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof, weil die Entscheidung des OLG Celle, wie schon das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 30.3.1995 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, nicht auf ihr beruhte.

  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht des inländischen Konzernzwischenunternehmens

    Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).

    Die besondere Zielsetzung der Beschlüsse des OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1067 ff) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 330 ff) gebiete es, diese nur mit äußerster Zurückhaltung auf andere Sachverhalte zu übertragen.

    Der Senat schließt sich dem OLG Stuttgart (ZIP 1995, 1005 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und ihm nachfolgend dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff, jeweils zitiert nach juris) an, die beide im Ergebnis entschieden haben, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften durch das der ausländischen Konzernmutter am nächsten stehende Unternehmen in der Form des § 1 Abs. 1 MitbestG der Konzernspitze die beherrschende Stellung vermittelt.

    Sofern das OLG Celle (BB 1993, 957 ff) von dieser Auffassung abweichend die Auffassung vertreten hat, dass die gesetzlich fingierte Teilkonzernspitze noch eine Mindestfunktion besitzen müsse, kann dies nicht zu einer Vorlage gem. § 28 FGG an den Bundesgerichtshof führen, da es sich hierbei nur um ergänzende Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle gehandelt hat und die Entscheidung - wie bereits von den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff ) ausgeführt - nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht.

  • KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15

    Mitbestimmung bei Zwischengesellschaften: Verpflichtung zur Bildung eines

    Die Antragsgegnerin als Zwischengesellschaft muss nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung für eine Anwendung des § 5 Abs. 3 MitBestG keine eigene Leitungsmacht ausüben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

    Das bedeutet zwangsläufig, dass das Unternehmen, bei dem er gebildet wird, eben die Zwischengesellschaft, aufgrund ihrer im Tatbestand vorausgesetzten Einbindung in den Konzern im Regelfall die wesentlichen Leitungsfunktionen gerade nicht ausübt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Einschränkung von Umgehungsmöglichkeiten erscheint es danach zwingend geboten, nicht danach zu differenzieren, ob der Zwischengesellschaft zum Zeitpunkt der Einrichtung des Aufsichtsrats größere, geringere oder doch wenigstens ganz geringe Mitwirkungsmöglichkeiten im "Leitungsstrang" verbleiben, oder ob unmittelbare Weisungen der Konzernspitze an die nachgeordneten Unternehmen an ihr "vorbeilaufen" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Zum Teil wird angenommen, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften genügt, ohne dass es erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Leitungsmacht tatsächlich selbst ausübt bzw. die Mutter sich zur Ausübung von Leitungsmacht dieses Unternehmens bedient (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2006 - 26 W 14/06; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.1995 - 8 W 355/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2008 - 20 W 342/07; Raiser/Veil, a.a.O., Rdn. 41; Gach in: MünchKomm zum Akt, § 5 MitbestG, Rdn. 38).
  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00

    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als

    Die Beherrschung kann auf der Mehrheit der Stimmrechte oder der Anteile beruhen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1995, 1004/1005 und § 17 Abs. 2 AktG).

    Da schon die Voraussetzungen für eine Beherrschung der Antragsgegnerin durch X nicht gegeben sind, kommt es auf die vom OLG Stuttgart (ZIP 1995, 1004) verneinte Frage (vgl. hierzu auch Raiser § 5 Rn. 41) nicht an, ob § 5 Abs. 3 MitbestG erfordert, dass die Gesellschaft, bei der der mitbestimmte Aufsichtsrat gebildet werden soll, in den "Leitungsstrang" mit einbezogen wird.

  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 8/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht eines einer Konzernmutter nachgeordneten

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts sowie der Antragstellerin kommt es hierbei nicht darauf an, dass dieses Unternehmen Leitungsmacht auch tatsächlich ausübt (OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1067 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 330 ff., Müko AktG/Gach § 5 MitbestG, Rn. 39; ebenso Raiser, MitbestG, § 5 Rn. 40; a.A. OLG Celle BB 1993, 959; Ulmer/Habersack/Henssler, aaO, § 5 Rdnr. 70).
  • LG Hamburg, 12.08.2016 - 413 HKO 138/15

    SGS Société Générale de Surveillance Holding (Deutschland) GmbH:

    Ausreichend sei vielmehr die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme, welche durch die kapitalmäßige Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet werde (KG, Beschluss vom 21.12.2015 - 14 W 105/15, NZG 2016, 349 Rn. 11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 342/07, NJOZ 2010, 1096; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2008 - 20 W 8/07, OLGReport Frankfurt 2008, 890; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE, NZA 2007, 707, 709; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1995 - 8 W 355/93, NJW-RR 1995, 1067 Kort NZG 2009, 81, 85; Schilha/Lang EWiR 2016, 401, 402; zur a.A.vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Auflage 2012, § 5 MitbestG Rn. 69 f. m.w.N.).
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